Karlsruhe. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Oberst und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach einem Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss am Freitag, 19. Juni, in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen „an die effektive Untersuchung von Todesfällen“ würden durch den Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gewahrt, so das Gericht.
Bei einen Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) im September 2009 hatte es eine Vielzahl – auch ziviler – Todesopfer gegeben. Gegen die Einstellung des Verfahrens hatte der Vater zweier getöteter Kinder Beschwerde eingelegt.
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